Quelle zum 18. Jahrhundert

Beschluss des Gemeinderats (20. April 1776)

Anordnung

Transkription

Actum Niederohlm den 20te April 1776 

[…] 

[linke Spalte] 

Praesentibus 

Herrn Oberschultheiß Schmidt 

Johannes Schreiber 

Bernard Noll 

Eberhardt Kleibert 

Nikolaus Leyden 

Jacob Seeger 

Johannes Schmitt 

alle des Gerichts  

Bernhard Ludwig 

Nicolaus Rheinard 

Bedte gemeine vorsteher 

[rechte Spalte] 

Eodem proponirte oberschultheis Schmidt nahmens seiner hoch freyh(errliche)n gnadten herrn, herr oberamtmann von Breidbach zu Bürresheym genand von Ried, welcher gestalten hoch dieselben gemeinet seyen, die gegen dem slos über befindliche gemeine wiedt lincker handt in den slos graben zu versatzen, diesen burgerlichen paltz zu aplaniren, mit lindenbaum alleeweise zu besetzen, andurch nicht (fol. 7r) allein dem kurfürst(lichen) slos, sonderen auch dem städtlein Niederohlm ein angenehmes augenmerck zu verschaffen wollte, alles auf seine kosten (die hand und fuhr-frohnen aus genohmen) bestreidten.  

Gleich wie nun der gemeind durch diese versetzung kein schadten zu wachsen, der ödte und große platze ansehnlich würdt, die handt- und fuhr-frohnen wegen enge und kürtze gedachter wiedt nicht so übermäsig seyen würdten (gestrichen: ze egen?), Ihro hochfreyherrlichen gnaden auch weder für sich, wedter für seyne nachfolgende an diesem gemeine platz einigen anspruch zu machen gnädig versichere, als verhofften hoch dieselbe, ein ehrsames gericht und rath würden diesen gesuch nicht entgegen stehen. 

 (fol. 7v) Resolutum 

Wirdt herr Oberschultheis ersuchet, hoch seyner fryh(errlichen) gnadten in untertänigem respect rückantwortlich zu eröffnen, das mann kein bedencken trage, diessem gnädtigen vortrag zu [am Rand nachgetragen:] willfahren (gestrichen: wieder sprechen), als andurch der platz angenehmer würdte, weilen gestattede auch die hand und fuhr frohnen, dergestalden jedoch, das hoch dieselbe die die fahlsige arbeit zur bequemer zeit, wo der ackersmann im feldbau, nicht gehinderet seye :), angeleget werde. Dabey behielde mann sich vor, die beholtzigung # [Einfügung: # zu behaubtung des domini] deren auf diesem platz (gestrichen: erf) angelegten und ins künftig befindlichen linden bäum; auch das (gestrichen: an) der gemeind niemahlens auf gebürdet werde(gestr.: n), die abgängig bäum aus dem gemeinen baüdel wirderumb anzu legen. Dabey bliebe aber hoch denenselben onbenohmen, diese baüme nach seinen wohl gefallen hoch- oder niederich (fol. 8r) in wachstum zu erhalden. Mann behalde sich auch für jedermynniglich den offenen spatzirgang vor, auch das daselbesten die offene däntz als kirchweys ebd. von denen jungen leuthen auf geführet werden dürften, zu dem endt dieser Platz niemahlen mit zaun oder gegadter von dem gnädigen herren geslossen werden mögte. Sagegen würdte mann von seithen des gerichts den fleißigen bedacht dahein nehmen, des durch die taghuthen so wole als nachtwächter aller durch muthwillige burschen auf diesen platz und baumen aus zu übender frevel verhüthet werde. Gleichwie nun von seiten deren resolventen nicht gezweiflet wirdt, es werdten seiner hochfreiherrlichen gnadten dieses resolutem genehmigen (gestr.: begnadigen als wäre), es wäre demnächst ein solches durch deputierte dieses resolutum hoch dem selben unterthänig vorzuglegen und in geziemendem respect (eingefügt:-) zu versuchen, hoch zu beiderseithigem vesthaltung (gestr.: solches) gnädig eigenhändig zu unterzeignen.

Übertragung

Verhandelt Nieder-Olm, den 20. April 1776 

[…] 

[linke Spalte] 

Anwesende 

Herrn Oberschultheiß Schmidt,

Johannes Schreiber,

Bernard Noll,

Eberhardt Kleibert,

Nikolaus Leyden,

Jacob Seeger,

Johannes Schmitt,

alle vom Gericht;

Bernhard Ludwig,

Nicolaus Rheinard,

beide Gemeindevorsteher/Bürgermeister. 

[rechte Spalte] 

Ebendort schlug Oberschultheis Schmidt im Namen seiner hochfreiherrlichen Gnaden, Herrn Oberamtmann von Breidbach-Bürresheim gen. von Ried, vor, in welcher Weise er beachsichtigen würde, die gegenüber dem Schloss gelegene gemeine Tränke zur linken Seite hin in den Schlossgraben zu verlegen, diesen bürgerlichen Platz einzuebnen und mit Linden in Form einer Allee zu bepflanzen. Dadurch wolle man nicht allein dem kurfürstlichen Schloss, sondern auch dem Städtchen Nieder-Olm einen angenehmen Anblick verschaffen, alles auf seine Kosten (die Hand- und Fuhrfronen ausgenommen). 

Weil nun der Gemeinde durch die Versetzung kein Schaden entstünde, der öde und große Platz ansehnlich würde, die Hand- und Fuhrfrohnen wegen der geringen Ausmaße gedachter Tränke nicht übermäßig sein würden, ihre hochfreiherrlichen Gnaden auch versichere, weder für sich noch für seine Nachfolger an diesem gemeinen Platz einen Anspruch geltend zu machen, so hoffe sie, ein ehrsames Gericht und Rat würden dem Gesuch nicht entgegenstehen. 

Resolutum 

Herr Oberschultheiß wird gebeten, seiner hoch freiherrlichen Gnaden in untertänigem Respekt als Rückantwort zu eröffnen, dass man keine Bedenken trage, diesem gnädigen Vortrag zu entsprechen, als dadurch der Platz angenehmer würde, und auch die Hand- und Fuhrfronen zu gestatten, in der Weise jedoch, dass die hochfreiherrlichen Gnaden die fällige Arbeit zu einer „bequemen“ Zeit, zu der die Landwirte nicht an der Feldarbeit gehindert würden, geplant würde. Dabei behalte man sich vor, das Recht auf Brennholznutzung zur Erhaltung des herrschaftlichen Eigentums der auf diesem Platz angelegten und künftigen Lindenbäume zu haben; auch [dürfe] der Gemeinde niemals aufgebürdet werden, gefällte bzw. abgestorbene Bäume aus der Gemeindekasse neu zu pflanzen. Dabei bliebe es seiner hochfreiherrlichen Gnaden unbenommen, diese Bäume nach seinem Wohlgefallen hoch oder niedrig wachsen zu lassen Man behalte sich auch vor, dass dort jedermann spazieren gehen könne, auch der öffentliche Tanz zur Kirchweih dürfe von den jungen Leuten dort aufgeführt werden, weshalb dieser Platz niemals mit einem Zaun oder Gatter vom gnädigen Herren geschlossen werden möge. Dagegen würde man von Seiten des Gerichts mit fleißigem Bedacht durch Tag- wie auch durch Nachtwächter darauf achten, dass alle durch mutwillige Burschen auf diesem Platz und an den Bäumen auszuübende Frevel verhütet werden. Gleichwie nun von Seiten der Beschließenden nicht daran gezweifelt wird, dass seine hochfreiherrlichen Gnaden diesen Beschluss genehmigen wird, so wäre demnächst ein solcher durch Abgesandte der hoch freiherrlichen Gnaden untertänig vorzulegen und in geziemendem Respekt zu versuchen, dass seine hochfreiherrlichen Gnaden ihn zu beiderseitiger Bekräftigung gnädig eigenhändig zu unterzeichnen.